 |
| |

|
| |
|
 |
 |
| |
 |
 |
Mitglied im |
| Bundesverband |
| Deutscher |
|
Inkasso-Unternehmen e.V. |
|
|
|
 |
Allgemeine Geschäftsbedingungen der EUROSOLVENT Inkasso GmbH & Co. KG
DOWNLOAD: FLYER EUROSOLVENT
|
 |
| |
1. Auftragserteilung und Umfang des Auftrages
Das Inkasso-Büro übernimmt Inkassoaufträge zur Einziehung voraussichtlich unbestrittener, nicht ausgeklagter Forderungen sowie Überwachungsaufträge für bereits titulierte Forderungen gegen Schuldner innerhalb Deutschlands als auch im Ausland.
Inkassoaufträge werden schriftlich mittels Auftragsformulare oder papierlos bei erteilter Vollmacht via Online oder Datenträger entgegengenommen. Die Auftragsformulare und Vollmachten sind nicht übertragbar. Die Inkassoaufträge sind an das Inkasso-Büro unter Beifügung der zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zuzusenden.
Mit Annahme des Inkassovertrages erfolgen Schriftwechsel und Verhandlungen ausschließlich nur noch zwischen dem Inkasso-Büro und dem vermeintlichen Schuldner. Sobald ein Vertragsanwalt eingeschaltet wird, erfolgt die Korrespondenz ausschließlich über diesen.
| |
| |
2. Zahlungsmeldungen
Leistet der Schuldner direkt Zahlungen an den Auftraggeber, so sind diese unverzüglich dem
Inkasso-Büro mitzuteilen. Wenn der Auftraggeber schuldhaft die Mitteilung unterläßt und
hierdurch Kosten entstehen, so sind diese vom Auftraggeber zu tragen. Telefongespräche
sind unverbindlich und bedürfen, ebenso wie Nebenabreden, der schriftlichen Bestätigung.
Das Inkasso-Büro ist über Zahlungseingänge und wesentliche Vorkommnisse unverzüglich zu
benachrichtigen.
Nach erfolgten Zahlungseingängen beim Gläubiger, behält sich das Inkasso-Büro vor,
Zwischenabrechungen vorzunehmen, Abrechnungen erfolgen grundsätzlich nach § 367 BGB.
| |
| |
3. Inkasso-Kosten
Die Inkassokosten setzen sich aus der Bearbeitungsvergütung, Auslagenpauschale und gesetzlichen Mehrwertsteuer zusammen. Die Bearbeitungsvergütung wird erhoben für Personalkosten, Schreibauslagen und richtet sich nach dem aktuellen Tarif. Die Auslagenpauschale wird erhoben für Telefonkosten, Porto, Anschriftenermittlung und kostenpflichtige Anfragen bei öffentlichen Registern. Sie beträgt max. € 20,- Bearbeitungsvergütung und Auslagenpauschale werden dem Schuldner als Verzugsschaden in Rechnung gestellt. Sollten darüber hinausgehend weitere Maßnahmen seitens des Auftraggebers gewünscht werden, so werden diese Maßnahmen gesondert gemäß vorheriger Absprache in Rechnung gestellt, und zwar nach Arbeitsaufwand. Werden in den Einziehungsverfahren nicht die vollen Inkassokosten, sondern lediglich eine Bearbeitungspauschale in Rechnung gestellt, wird der Kosterstattungsanspruch des Gläubigers soweit er nicht durch die Zahlung gedeckt ist, an Erfüllungs Statt an das Inkassounternehmen abgetreten.
| |
| |
4. Erfolgsprovision
Das Inkasso-Büro erhebt, wenn die Forderung eingezogen wird, z.B. nach Mahnungen,
persönlichen Besuchen oder gerichtlichen Schritten, und dieser Forderungseinzug nach
Tätigwerden des Inkasso-Büros erfolgt, eine Erfolgsprovision gemäß beigefügter Inkasso-preisliste zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Erfolgsprovision wird nicht nur bei Zahlungen des Schuldners durch Einschalten des
Inkasso-Büros erhoben, sondern auch wenn der Schuldner auf andere Weise durch die
Einschaltung des Inkasso-Büros die Ansprüche des Kunden befriedigt hat, z.B. im Wege der
Verrechnung, im Wege des Vergleiches, der Teilzahlungen, durch Warenrückgabe etc.
| |
| |
5. Einschaltung von Vertragsanwälten
Das Inkasso-Büro wird bevollmächtigt, die Forderungssache, soweit ein gerichtliches Verfahren notwendig wird, zur Einleitung und Durchführung des gerichtlichen Verfahrens an seine Vertragsanwälte abzugeben.
Es entsteht dann das Mandatsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und den Vertragsanwälten. Die Vertragsanwälte sind berechtigt Vorschüsse auf Ihre Gebühren zu erheben. Geht die Forderung nur zum Teil ein, so wird der beigetriebene Betrag in erster Linie zur Abdeckung der entstandenen gesetzlichen Gebühren verwendet. Werden bei erfolglosen gerichtlichen Mahnverfahren durch den Rechtsanwalt nicht die vollen gesetzlichen Gebühren in Rechnung gestellt, erhält das Inkassobüro Vollmacht, den Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers an den Schuldner, soweit er nicht durch die geleistete Zahlung abgedeckt ist, an Erfüllungs Statt an den Rechtsanwalt abzutreten. Bei späterem Einzug sind die vollen gesetzlichen Anwaltsgebühren unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Beträge an den Vertragsanwalt abzuführen.
Wird jedoch im gerichtlichen Mahnverfahren durch Widerspruch des Schuldners die Forderung strittig oder wird der Auftrag vor Beendigung der Zwangsvollstreckung zurückgezogen, so erheben die beauftragten Vertragsanwälte dem Auftraggeber gegenüber Anspruch auf die vollen gesetzlichen Anwaltsgebühren plus Auslagen.
| |
| |
6. Beendigung des Vertragsverhältnisses
Das Vertragsverhältnis endet mit Beitreibung der Forderung.
Hinsichtlich der Kündigung verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
Bei vorzeitiger Beendigung des Auftragsverhältnisses durch den Auftraggeber ist das
Inkassobüro berechtigt, für bisherige Leistungen dem Gläubiger die Inkassokosten in
Rechnung zu stellen.
| |
| |
7. Haftung
Das Inkasso-Büro haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen
Vertreter und leitenden Angestellten.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet das Inkasso-Büro nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren
Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist
(Kardinalverpflichtung).
| |
| |
8. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers gegen das Inkasso-Büro verjähren ab Entstehen des Anspruchs
in zwei Jahren. Dies gilt für alle vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers. Hinsichtlich aller
übrigen Ansprüche verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
| |
| |
9. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich zwischen den Parteien des Vertragsverhältnisses deutsches Recht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist der
Sitz des Inkasso-Büros. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt jedoch nur für den Fall, daß
beide Parteien Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen aus diesem Vertrag berührt nicht die Wirksamkeit
der übrigen Vertragsbestimmungen; ungeachtet dessen, ob die Bestimmung bei
Vertragsabschluß oder aber später unwirksam wird. Anstelle der unwirksamen Bestimmung
gilt eine gesetzlich zulässige Bestimmung als vom Zeitpunkt der Unwirksamkeit an vereinbart,
und zwar diejenige gesetzliche Bestimmung, die mit dem mit der unwirksamen Bestimmung
verfolgten Zweck von ihrem Sinngehalt her am nächsten kommt.
| |
| |
10. Kollision mit anderen Vertragsbedingungen
Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Inkasso-Büro und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die in diesem Vertrag aufgestellten Geschäftsbedingungen.
Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen als die des Inkasso-Büros werden grundsätzlich nicht anerkannt. Stillschweigen gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten in keinem Fall als Zustimmung.
| |
| |
11. Zurückbehaltung und Aufrechnung
Gegenansprüche kann der Auftraggeber nur dann zur Aufrechnung bringen, wenn diese
rechtskräftig entschieden oder unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers
sind ausgeschlossen bei Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis, bei
einredebehafteten Ansprüchen oder soweit die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes gegen
Treu und Glauben verstößt. Wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne der §§ 1-6 HGB ist,
sind Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers ausgeschlossen. Darüber hinaus sind
Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers dann ausgeschlossen, wenn die Ansprüche des
Auftraggebers nicht aus demselben Vertragsverhältnis herrühren. Aus demselben
Vertragsverhältnis stammen alle Ansprüche, die ihre rechtliche Grundlage in demselben
Vertrag haben, gleichgültig ob es sich um Haupt- oder Nebenansprüche handelt.
Bei Verzug des Auftraggebers mit Zahlungen ist das Inkasso-Büro berechtigt, weitere
Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Der
Auftraggeber verzichtet insoweit auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus
früheren oder aber anderen Geschäften aus der laufenden Geschäftsverbindung.
| |
| |
12. Datenschutz
Alle Aufträge werden vom Inkasso-Büro in die Datenverarbeitung übernommen. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, daß das Inkasso-Büro im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses auch personenbezogene Daten an externe Datenbänke zur Bonitätsbewertung der Schuldner übermittelt, jedoch unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes. Das Inkasso-Büro wird insbesondere die Voraussetzungen der §§ 28 ff des Bundesdatenschutzgesetzes beachten.
| |
| |
13. Auslandsinkasso
Für die Einziehung von Forderungen im Ausland gelten besondere Konditionen. Hierfür ist ein
Angebot bei dem Inkasso-Büro einzuholen.
| |
| |
14. Überwachungsaufträge für ausgeklagte Forderungen
Wenn der Auftraggeber mit dem Inkasso-Büro einen sogenannten Überwachungsauftrag zur nachgerichtlichen Bearbeitung titulierter Forderungen abschließt, gilt folgendes:
Die finanziellen Verhältnisse des Schuldners werden in diesem Falle durch das Inkasso-Büro überwacht. Sollten Besserungen der wirtschaftlichen Situation bekannt werden, so wird das Inkasso-Büro die erforderlichen Schritte einleiten.
Der Auftraggeber hat hierzu die Originalunterlagen der titulierten Forderung einzureichen.
Der Schuldner wird überwacht, um die vorliegenden Daten und Erkenntnisse bei Veränderungen auf dem aktuellen Stand zu halten. Hierzu findet in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung der Anschriften und insbesondere eine Überprüfung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Schuldners statt. Positive Erkenntnisse führen unverzüglich zu erneuter Mahnbearbeitung.
Wenn die vom Inkasso-Büro vorgenommen Mahnungen erfolglos bleiben, und auch weitere außergerichtliche Maßnahmen des Inkasso-Büros nicht zum Erfolg führen, so kann das Inkasso-Büro nach seiner Wahl Anwälte mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen beauftragen.
Die Beauftragung erfolgt, wenn eine entsprechende Vollmacht des Auftraggebers vorliegt, im Namen des Auftraggebers, jedoch ohne daß diesem hierdurch Kosten entstehen. Ausgenommen sind Wiederaufnahme von Gerichtsverfahren und Vertretung in gerichtlichen
Insolvenz-Verfahren.
Der Auftraggeber zahlt vielmehr lediglich eine Inkassopauschale gemäß beigefügter Preisliste sowie, wenn die Forderung eingezogen wird bzw. teilweise eingezogen wird und die Tätigkeit des Inkasso-Büros hierfür ursächlich war, eine Erfolgsprovision gemäß Preisliste auf den beigetriebenen Betrag, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Erfolgsprovision wird nicht nur bei Zahlungen des Schuldners durch Einschaltung des Inkasso-Büros erhoben, sondern auch wenn der Schuldner auf andere Weise durch die Einschaltung des Inkasso-Büros die Ansprüche des Auftraggebers befriedigt hat, z.B. im Wege der Verrechnung, im Wege des Vergleichs, der Teilzahlung, durch Warenrückgabe etc.
Nach Abschluß des Überwachungsauftrages ist ein weiteres Tätigwerden des Auftraggebers gegenüber dem Schuldner unzulässig. Dieser verpflichtet sich, das Inkasso-Büro unverzüglich darüber zu informieren, wenn der Schuldner nach Erteilung des Überwachungsauftrages mit dem Auftraggeber Vereinbarungen über die Tilgung der Verbindlichkeiten abschließen will.
Für die Erfolgsprovision bedeutet dies: Geht die Zahlung des Schuldners ursächlich gewertet nicht auf ein Tätig werden des Inkasso-Büros, sondern auf ein Einschreiten des Auftraggebers unmittelbar zurück, so macht sich der Auftraggeber, falls Verschulden vorliegen sollte, schadenersatzpflichtig.
Hinsichtlich der Laufzeit und der Beendigung des Überwachungsvertrages gilt: Die Laufzeit des Überwachungsvertrages beginnt mit Vertragsabschluß. Der Vertrag wird bei Kaufleuten für 12 Jahre fest geschlossen und bei Nichtkaufleuten für 2 Jahre. Er verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn das Vertragsverhältnis nicht 3 Monate vor Ablauf der ersten 12/2 Jahre gekündigt wird oder aber dann jeweils 3 Monate vor der stillschweigend verlängerten Vertragsdauer.
Das Recht zur außergewöhnlichen Kündigung des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt.
Kündigt der Auftraggeber ohne einen wichtigen Grund zur Unzeit, so hat er dem Inkasso-Büro den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Darüber hinaus hat der Auftraggeber bei einer außergewöhnlichen Kündigung dem Inkasso-Büro die bislang aufgewendeten Kosten, d.h. fremde Kosten und eigene Aufwendungen, zu ersetzen.
Die Kostenfreistellung für den Auftraggeber gilt somit nur für den Fall, daß das Vertragsverhältnis entweder durch Laufzeit endet oder aber ordentlich gekündigt wird, oder aber das Vertragsverhältnis aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Inkasso-Büros beendigt wird.
Im übrigen gelten auch hinsichtlich des Überwachungsauftrages die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ziffer 1-13, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird.
|
|
| |
|
|
| |
Hinweis: Die "Allgemeine Geschäftsbedingungen der EUROSOLVENT Inkasso GmbH & Co. KG" können Sie sich im "Download"-Bereich herunterladen.
Dort stehen für Sie auch weitere wichtige Informationen bereit, die Sie sich unbedingt ansehen sollten!
In unserer Rubrik "News/Presse" stellen wir für Sie die neuesten Mitteilungen über das Inkassowesen bereit!
|
|
|
|
|
Wilmersdorfer Str. 50 - 51 · D - 10627 Berlin · Tel: 030 - 32 79 63 30 · Fax: 030 - 32 79 63 35 |
|
|
 |