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A
Abtretung
Die Abtretung gemäß § 398 BGB (Zession) ermöglicht es
einem Gläubiger, eine ihm zustehende Forderung auf eine
andere Person zu übertragen. Eine rechtswirksame Abtretung
setzt einen entsprechenden Vertrag zwischen dem Abtretenden
(Zedent) und dem neuen Gläubiger (Zessionar) voraus. Dieser
Vertrag kann mündlich und formlos geschlossen werden. Die
Abtretung bedarf grundsätzlich keiner Zustimmung des
Schuldners, sofern nicht zwischen Schuldner und Gläubiger
etwas anderes vereinbart wurde (zum Beispiel
Abtretungsverbot). Zur Abtretung geeignete Forderungen
müssen nicht unbedingt bereits bestehen. Auch künftige
Forderungen lassen sich abtreten, wenn Sie zum Zeitpunkt
ihrer Entstehung ausreichend bestimmbar sind.
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Arbeitseinkommen; Verschiebung bzw. Verschleierung
Durch Verschiebung oder Verschleierung ihres tatsächlichen
Arbeitseinkommens versuchen einige Schuldner, der
Lohnpfändung (>> Pfändung) zu entgehen. Um Verschiebung
handelt es sich, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer
entsprechenden Vereinbarung das Gehalt nicht dem Schuldner
selbst, sondern einem Dritten auszahlt (bspw.
Familienmitglieder). Erfährt der Gläubiger von dieser
Vereinbarung, kann er auch den an den Dritten
auszuzahlenden Betrag pfänden. Dafür muss dann allerdings
der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dieser dritten
Person ebenfalls zugestellt werden. Eine Verschleierung liegt
vor, wenn der Schuldner für einen Dritten (meist ein
Familienmitglied) in dessen Betrieb unentgeltlich oder gegen
einen unverhältnismäßig geringen Lohn arbeitet. Hier besteht
die Möglichkeit, den „angeblichen“ Anspruch des Schuldners
auf das Arbeitseinkommen zu pfänden. Denn der Arbeitgeber
schuldet dem Gläubiger in diesem Fall den Gegenwert einer
angemessenen Vergütung.
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Asset Backed Securities (ABS)
Bei einer Asset Backed-Transaktion werden viele, möglichst
gleichartige Forderungen (Forderungspool) verkauft, um damit
schnell Liquidität zu erlangen. Verkäufer sind sowohl
Unternehmen als auch Kreditinstitute, die über ein ausreichend
großes Forderungsportfolio verfügen. Käufer sind
Zweckgesellschaften, die den Ankaufpreis über die Plazierung
von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt decken. Als ABS
bezeichnet man diese Wertpapiere oder Schuldscheine, die
Zahlungsansprüche gegen die Zweckgesellschaft zum
Gegenstand haben. Die Zahlungsansprüche werden durch
einen Bestand unverbriefter Forderungen (assets) gesichert
(backed), die auf die Zweckgesellschaft übertragen werden und
den Inhabern der Asset Backed Securities (Investoren) als
Haftungsgrundlage zur Verfügung stehen. Für die Einziehung
der Forderungen bleibt der Verkäufer verantwortlich, das
Ausfallrisiko übernimmt in der Regel der Käufer regresslos.
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Auftraggeber (Inkasso)
Auftraggeber eines Inkassounternehmens ist der Gläubiger, der
dem Inkassounternehmen per Inkassovertrag den Auftrag
erteilt, seine ausstehenden Forderungen einzuziehen.
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Auftragnehmer (Inkasso)
Auftragnehmer ist das Inkassounternehmen, das für einen
Gläubiger die Einziehung seiner Forderungen übernimmt.
Ausgeklagte Forderungen
Von ausgeklagten Forderungen spricht man, wenn der
Gläubiger einen Titel erwirkt und den Rechtsweg voll
ausgeschöpft hat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der
Schuldner dauerhaft zahlungsunfähig ist.
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Auslandsinkasso
Wer ausländische Kunden bedient, geht bisweilen höhere
Ausfallrisiken ein. Bonitätsauskünfte aus dem Ausland sind
nicht immer verlässlich. Nach deutschem Recht gehen die
Kosten einer Rechtsverfolgung zu Lasten des Kunden. Es ist
allerdings im Zweifelsfall schwierig, untergetauchte Schuldner
im Ausland aufzufinden. Der gesetzlich gewährleistete
Gläubigerschutz ist zudem in vielen Rechtsordnungen nur
schwach ausgestaltet. Dies gilt insbesondere für
Verzugsschadensregelungen, Eigentumsvorbehalt und
Insolvenzrecht. International operierende Inkassounternehmen
übernehmen auch den Einzug von Forderungen im Ausland –
sie sind mit den Besonderheiten ausländischer Handelsbräuche
und Gesetze vertraut.
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Außendienst (Inkasso)
Ziel des Außendienstes ist es, gemeinsam mit dem Schuldner
umsetzbare Entschuldungslösungen zu erarbeiten. Im
persönlichen Gespräch mit dem Schuldner und unter
Berücksichtigung seiner aktuellen Situation suchen
Außendienstmitarbeiter nach einer Lösung, die auf für beide
Seiten vertretbaren Rahmenbedingungen beruht.
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Außenverhältnis (Inkasso)
So bezeichnet man das Rechtsverhältnis zwischen dem
Gläubiger und dem Schuldner. Die Bezeichnung wird deshalb
gewählt, weil das Inkassorecht in erster Linie von dem
Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem
Inkassounternehmen ausgeht – dem so genannten
Innenverhältnis.
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Automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren (AGMV)
Automatisierte gerichtliche Mahnverfahren wurden 1982 mit
dem Ziel eingeführt, die aufwändige manuelle Bearbeitung von
Mahnsachen effizienter und kostengünstiger zu gestalten: Die
Anträge werden ausschließlich am PC bearbeitet, das
zeitraubende Ausfüllen von Formularen mit mehreren
Durchschlägen entfällt. Die Qualität der Datenbearbeitung
wurde ebenfalls gesteigert: elektronische
Plausibilitätsprüfungen reduzieren die Fehlerquote. Bei Gericht
verkürzt sich zudem die Bearbeitungszeit, weil auf Datenträgern
eingereichte Anträge noch am Tag des Eingangs bearbeitet
werden können. Eingereicht werden die Anträge beim AGMV
entweder in Papierform auf speziellen, scannfähigen
Vordrucken oder auf elektronischen Datenträgern wie
Disketten, Magnetbändern oder -kassetten. Verschlüsselungen
und Signaturen ermöglichen auch die Antragsstellung per
Datenfernübertragung. Noch wird das AGMV nicht in allen
Bundesländern eingesetzt. In den beteiligten Ländern erfolgt es
jedoch grundsätzlich nach einheitlichen Regeln und auf Basis
einer einheitlichen Software.
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B
Basel II
Die neue Basel II-Vereinbarung regelt die Eigenkapitalbestimmungen
für Kreditinstitute neu. Damit soll die Kreditvergabe
künftig risikogerechter vonstatten gehen. Im Mittelpunkt steht
die Frage nach den Richtlinien zur Eigenkapitalunterlegung der
Banken bei Krediten an Unternehmen. Bislang hinterlegten
Kreditinstitute zur Absicherung pauschal 8 Prozent der
verliehenen Kreditsumme. Im Rahmen von Basel II wird die
Eigenkapitalhinterlegung nun nach den individuellen
Kreditrisiken der Kreditinstitute gestaffelt. Somit kann dieser
Prozentsatz künftig zwischen 1,6 und 12 Prozent variieren –
abhängig von der Bonität des Kredit nehmenden
Unternehmens.
Dessen Bonität bestimmt damit über die
Kreditkonditionen: Unternehmen mit schlechter Bonität zahlen
entsprechend höhere Zinsen für ihren Kredit – das Institut muss
zur Risikoabsicherung einen größeren Teil seines Eigenkapitals
hinterlegen. Vor allem für mittlere Unternehmen ergibt sich
daraus die (bisher nicht vorhandene) Notwendigkeit zu
Bonitätsanalysen (>> Ratings) durch unabhängige
Ratingunternehmen oder durch bankinterne Ratings. Solche
Ratings waren bislang nur für große Unternehmen wichtig, die
Unternehmensanleihen am Wertpapiermarkt emittierten.
Die steigende Wettbewerbsintensität in den Finanzmärkten –
ausgelöst durch Liberalisierung und Globalisierung – verändert
die Risikostrukturen. Dem trägt Basel II Rechnung. Durch die
neuen Entscheidungen im Rahmen der Vereinbarung könnten
allerdings Kredite bis zu 1 Million Euro für alle Unternehmen
günstiger werden, weil die Banken diese Kredite wie
Privatkundenkredite behandeln dürfen und dafür weniger
Eigenkapital zurücklegen müssen (statt wie bisher 8 Prozent
künftig nur noch 6 Prozent des Kreditvolumens).
Kleine
Unternehmen mit weniger als 50 Millionen Euro Jahresumsatz
dürfen von Banken außerdem als weniger risikoreich eingestuft
werden, als es ihrem eigentlichen Rating entspricht. Für diese
Unternehmen brauchen sie dann lediglich Eigenkapital in einer
ähnlichen Größenordnung wie bislang zurückzuhalten, sodass
die Kreditkonditionen für solche Unternehmen nicht unbedingt
teurer werden. Und für mittlere Unternehmen mit einer
Bilanzsumme bzw. einem Jahresumsatz von weniger als 500
Millionen Euro entfällt zukünftig der Zuschlag auf langfristige
Kredite.
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Bonität
Die Bonität eines Unternehmens oder einer Privatperson
bestimmt über dessen Kreditwürdigkeit. Gläubiger sind darauf
angewiesen, dass ein Schuldner seinen
Schuldendienstverpflichtungen (Zinszahlung und Tilgung der
aufgenommenen Gelder) nachkommen kann. Die Bonität misst
die Fähigkeit, diesen Verpflichtungen gegenwärtig und
zukünftig nachzukommen: Die vorhandene Substanz spielt
dabei ebenso eine Rolle wie die zu erwartende künftige
Finanzkraft.
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C
Cashflow
Der Ausdruck Cashflow bezeichnet die Höhe des nicht
gebundenen Kapitals eines Unternehmens. Als Finanzgröße
gibt er Auskunft über die Liquiditätslage eines Betriebs und
benennt die Höhe des Finanzüberschusses innerhalb eines
festgelegten Zeitraums. Der Cashflow zeigt, in welcher Höhe
einem Unternehmen Geldmittel für Investitionen,
Schuldentilgung und Gewinnausschüttung zu einem
bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Da er die
finanzielle Stabilität des Betriebs widerspiegelt, ist die Höhe des
Cashflow wichtiges Kriterium für die Beurteilung der
Kreditwürdigkeit.
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D
Debitorenmanagement
Das Debitorenmanagement umfasst den schriftlichen und
telefonischen Kundenkontakt sowie die Überwachung der
Debitorenzahlungen. Dieser Tätigkeitsbericht ist damit ein
wichtiger Bestandteil des gesamten Forderungsmanagements.
Das Versenden von Rechnungen und Mahnungen, individuelle
Kundenkorrespondenz und telefonische Kundenkontakte
werden von Fall zu Fall einem Outsourcing-Partner übertragen.
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E
Eidesstattliche Versicherung
Die eidesstattliche Versicherung (ehemals Offenbarungseid)
eines Schuldners verhilft dem Gläubiger zu einem Überblick
über das tatsächliche Vermögen seines Schuldners. Die
eidesstattliche Versicherung kann erst beantragt werden, wenn
bezüglich der Forderung des Gläubigers bereits einmal
erfolglos vollstreckt wurde oder wenn der Schuldner die
Durchsuchung seiner Räumlichkeiten verweigert hat. Der
Schuldner gibt die eidesstattliche Versicherung entweder direkt
beim Gerichtsvollzieher ab oder wird von ihm zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung geladen.
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F
Factoring
Factoring bezeichnet allgemein den Verkauf von
Geldforderungen aus Lieferungen und Leistungen vor deren
Fälligkeit (unmittelbar nach Rechnungsstellung). Der Käufer
wird als Factor bezeichnet. Gegen Abtretung finanziert der
Factor den Auftraggeber. Welche Funktionen der Factor
darüber hinaus für das Unternehmen übernimmt, hängt vom
jeweiligen Vertrag ab: Beim Full-Service- oder
Standardfactoring übernimmt der Factor die Forderungsausfälle
(Delkredereschutz) und das >> Debitorenmanagement.
Factoring ohne Übernahme des Ausfallrisikos (ohne
Delkredere) wird als „unechtes Factoring“ bezeichnet. Besteht
der Kunde auf vollständigen Delkredereschutz, übernimmt das
Debitorenmanagement aber selber, spricht man von Bulk- oder
Inhouse-Factoring.
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Forderung
Leistung, die ein Schuldner sich verpflichtet hat gegenüber einem Gläubiger aufgrund eines Schuldverhältnisses (z.B. Vertrag), zu erbringen. Bei Forderungen die mittels Mahnbescheid eingetrieben werden, handelt es sich um Geldleistungen.
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Forderungskauf
Im Rahmen des Forderungskaufs verkauft der Gläubiger seine
Forderungen mit allen Rechten und Pflichten beispielsweise an
ein Inkassounternehmen. Im Unterschied zum >> Factoring
handelt es sich beim Forderungskauf allerdings um
inkassofähige, also >> notleidende Forderungen (d. h.
kaufmännisch ausgemahnte Forderungen) oder bereits titulierte
und >> ausgeklagte Forderungen. Für den Ursprungsgläubiger
liegen die Vorteile des Forderungskaufs in der Einsparung von
Verwaltungskosten und -kapazitäten. Er erlangt sofortige
Liquidität und braucht sich nicht mehr um den Einzug seiner
Außenstände zu kümmern.
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Forderungsmanagement
Das Forderungsmanagement eines Unternehmens verwaltet
die Forderungen an Kunden und Lieferanten. Unter
Forderungsmanagement versteht man alle Leistungen, die mit
einer Forderung in Zusammenhang gebracht werden können,
bspw. Mahnwesen, Kreditverwaltung und
Debitorenmanagement. Das Forderungsmanagement hat
seinen Ursprung in der anglo-amerikanischen
Unternehmenspraxis (Credit & Collect).
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Forfaitierung
Die Forfaitierung (auch Exportfactoring) ist eine
Finanzierungsform, bei der später fällige Forderungen (i. A. aus
Exportgeschäften) regressfrei an eine Bank oder
Finanzinstitution verkauft werden. „À forfait" bedeutet, dass der
Forfaiteur alle wirtschaftlichen und politischen Risiken
übernimmt – ohne Rückgriff (Regressforderungen) auf den
Exporteur. Der Verkäufer haftet nur für den ordnungsgemäßen
Bestand der Forderung. Der Verkäufer erreicht mit der
Forfaitierung die sofortige Auszahlung des eingeräumten
Zahlungszieles, verbessert so seine Liquidität und entlastet
seine Bilanzen. Verkörpert werden die Forderungen
üblicherweise durch Wechsel. Im Leasing entspricht
Forfaitierung echtem >> Factoring.
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G
Gerichtsvollzieher
Gerichtsvollzieher sind Beamte des mittleren Dienstes der
Justizverwaltung.
Sie sind neben dem >> Vollstreckungsgericht die wichtigsten
Vollstreckungsorgane. Die Aufgaben des Gerichtsvollziehers
sind Sachpfändung, Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung und Zustellungen, z. B. gerichtlicher
Entscheidungen und vorläufiger Zahlungsverbote.
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Gesamtschuldner
Gemäß § 421 BGB definieren sich Gesamtschuldner wie folgt:
Mehrere Schuldner, die für eine Schuld in der Weise haften,
dass jeder von ihnen verpflichtet ist, die gesamte Leistung zu
erbringen – während der Gläubiger aber insgesamt seine
Leistung nur einmal fordern kann. Der Gläubiger darf die
Leistung beliebig bei jedem der Schuldner ganz oder in Teilen
einfordern. Sämtliche Schuldner bleiben zu gleichen Teilen
verpflichtet, bis die gesamte Leistung erbracht ist. Der
Gläubiger hat hier den Vorteil, dass er sich stets an den
zahlungskräftigsten seiner Schuldner halten kann und seine
Forderung auch dann nicht abschreiben muss, wenn Schuldner
ausfallen.
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Gläubiger
Ein Gläubiger hat Forderungen gegenüber einem Schuldner
oder mehreren Schuldnern, die sich im Zahlungsverzug
befinden.
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H
I
Inkasso
Der Begriff Inkasso geht zurück auf das lateinische incassare
und bedeutet: Geld einziehen. Gemäß Artikel 1 Abs. 1 Satz 1
Rechtsberatungsgesetz (RberG) ist Inkasso die „Einziehung
fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener
Forderungen“, die „geschäftsmäßig ... betrieben“ wird.
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Inkassovollmacht
Während der Gläubiger beim Forderungsverkauf seine
Forderung vollständig abtritt, bleibt er beim treuhänderischen
Inkasso (>> Treuhandinkasso) Eigentümer der Forderung. Das
Inkassounternehmen wird durch eine Inkassovollmacht damit
beauftragt, im Rahmen des Inkassovertrages alle
Beitreibungsmaßnahmen einzuleiten, die bis zur restlosen
Bezahlung der Forderung durch den Schuldner erforderlich
sind. Das Inkassounternehmen wird zudem bevollmächtigt, im
Rahmen der Inkassovereinbarung alle im Zusammenhang mit
der Forderung zu treffenden Absprachen, Vereinbarungen usw.
im Namen des Gläubigers durchzuführen und Geldbeträge mit
schuldbefreiender Wirkung entgegenzunehmen. Darüber
hinaus kann es im Namen des Gläubigers Rechtsanwälte
beauftragen, die gerichtlichen und behördlichen Verfahren zu
betreiben, die aus Inkassoaufträgen erwachsen. Sie sind
berechtigt, den informierenden Schriftwechsel mit diesen
Rechtsanwälten zu führen und ihnen Untervollmachten zu
erteilen – beispielsweise zum Geldempfang für den Gläubiger.
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Insolvenz
Insolvenz bedeutet Zahlungsunfähigkeit. Nach in der
Rechtsprechung vertretener Meinung liegt diese im Sinne der
>> Insolvenzordnung vor, wenn der Schuldner Verpflichtungen
gegenüber mehr als einem Gläubiger hat und diese für
mindestens zwei Monate bestehen.
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Insolvenzordnung (InsO)
Die Insolvenzordnung ist seit 01.01.1999 in Kraft und ersetzt
die ehemaligen Regelungen zum Konkurs. Bereits nach knapp
zwei Jahren wurde die Insolvenzordnung reformiert
(01.12.2001).
Die InsO regelt sowohl Firmeninsolvenzen (>> Regelinsolvenzverfahren)
als auch Insolvenzen von Privatpersonen
(>> Verbraucherinsolvenzverfahren).
Als Insolvenzgründe gelten laut der InsO:
• § 17 Zahlungsunfähigkeit
Ein Schuldner gilt als zahlungsunfähig, wenn er seine fälligen
Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Das ist
anzunehmen, sobald er seine Zahlungen eingestellt hat.
• § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
Sie ist bereits gegeben, wenn der Schuldner voraussichtlich
nicht in der Lage sein wird, seinen Zahlungsverpflichtungen
fristgerecht nachzukommen. Hier gibt es allerdings erheblichen
Ermessensspielraum.
• § 19 Überschuldung
Sie liegt vor, wenn das gesamte Vermögen des Schuldners die
bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
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Insolvenzverfahren
Ein Insolvenzverfahren wird eingeleitet, wenn ein Unternehmen
oder eine Privatperson zahlungsunfähig ist. Wann das der Fall
ist, regelt die >> Insolvenzordnung. Ziel des Verfahrens: Unter
gerichtlicher Aufsicht soll das verbliebene (Sach-)Vermögen
gleichmäßig unter allen Gläubigern aufgeteilt werden. Kommt
es zum Verfahren, ernennt das Gericht einen
Insolvenzverwalter bzw. einen Treuhänder (
>> Verbraucherinsolvenzverfahren).
• Regelinsolvenzverfahren
Die Regelinsolvenz betrifft Kapitalgesellschaften. Droht einem
Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit (siehe Insolvenzgründe
, Insolvenzordnung), ist ein rechtzeitiger Versuch der
außergerichtlichen Einigung angezeigt. Im Einigungsfall
verzichten die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen.
Schlägt die außergerichtliche Einigung fehl, können Schuldner
oder Gläubiger das >> Insolvenzverfahren beantragen. Der
Schuldner kann dies bereits, bevor das Unternehmen endgültig
zahlungsunfähig ist, um die vollständige Insolvenz
abzuwenden. Ein Unternehmer, der trotz anhaltender
Zahlungsunfähigkeit keinen Insolvenzantrag stellt, macht sich
strafbar. Das Verfahren ist zunächst vorläufig eröffnet. Ein vom
Gericht eingesetzter Insolvenzverwalter überprüft die
verbliebenen Unternehmenswerte. Ist noch genügend
Verteilungsmasse vorhanden, wird das Verfahren endgültig
eröffnet.
• Verbraucherinsolvenzverfahren
Die Verbraucherinsolvenz betrifft in erster Linie Privatpersonen,
aber auch Kleingewerbetreibende und Freiberufler. Der
Schuldner ist verpflichtet, zunächst im Rahmen der
außergerichtlichen Schuldenregulierung nach einer
außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern zu suchen
(Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass, etc.). Hierzu wird die
Unterstützung einer Schuldner-Beratungsstelle oder eines
Rechtsanwaltes empfohlen. Ist dies nicht erfolgreich, beginnt
das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, das in zwei
Stufen abläuft. Zunächst versucht das Gericht nochmals, eine
gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu
erzielen. Gelingt dies nicht, erfolgt die Entscheidung über die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Wird über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens positiv
entschieden, folgt die Durchführung des „vereinfachten
Insolvenzverfahrens“. Das Gericht bestellt einen Treuhänder,
der das Verfahren weiterhin begleitet.
Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens schließt sich die >>
Wohlverhaltensperiode an: Nach der sechsjährigen so
genannten Wohlverhaltensperiode können dem Schuldner
sämtliche Restschulden erlassen werden. Vor Ausschüttung der
Quote an die Gläubiger sind zunächst die Verfahrenskosten zu
begleichen.
Ziel der Verbraucherinsolvenz ist es, privaten Schuldnern den
schuldenfreien Neustart zu ermöglichen. Sie sollen so schnell
wie möglich wieder am regulären Wirtschaftsleben teilnehmen
und als kaufkräftige Konsumenten die Volkswirtschaft
unterstützen.
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J
K
Klage (Inkasso)
Zahlt der Schuldner die Forderung des Gläubigers nicht, hat
dieser zwei Möglichkeiten, die Forderung gerichtlich geltend zu
machen: Er kann entweder das gerichtliche Mahnverfahren
einleiten oder Klage erheben. Zur Klageerhebung kommt es,
wenn der Schuldner die Forderung bestreitet oder sonstige
Einwände erhebt. Dann nämlich führt ein gerichtliches
Mahnverfahren nicht zum Erfolg – es soll in unstreitigen
Verfahren schnell und kostengünstig zu einem Schuldtitel
führen.
Wird eine Forderung aber von vorneherein bestritten,
dürfen Inkassounternehmen den Fall nicht bearbeiten.
Inkassounternehmen sind nach dem Rechtsberatungsgesetz
lediglich zur außergerichtlichen Einziehung (voraussichtlich)
unbestrittener Forderungen berechtigt. Eine Klage muss direkt
vom Gläubiger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten erhoben
werden. Für Forderungen unter 5.000 Euro ist das Amtsgericht
zuständig, bei Forderungen über 5.000 Euro das Landgericht.
Bei den Landgerichten gilt Anwaltszwang.
top

L
Leasing
Leasing bezeichnet die Vermietung bzw. Verpachtung
beweglicher oder unbeweglicher Güter durch ein
Finanzierungsinstitut (Leasing-Gesellschaft) oder durch den
Hersteller der jeweiligen Güter. Leasing gilt als Sonderform der
Finanzierung. An die Stelle eines Kaufes mit Eigen-, Fremdoder
Mischfinanzierung tritt der Kauf über Miete oder Pacht.
Mögliche Einteilungsgesichtspunkte des Leasing können sein:
Dauer und Kündbarkeit des Leasing-Vertrages (Financial- und
Operating-Leasing), Stellung des Leasing-Gebers (direktes und
indirektes Leasing), Art des Leasing-Gegenstandes
(Immobilien-, Mobilien- und Personal-Leasing).
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M
Mahnung
Mit einer Mahnung fordert der Gläubiger den Schuldner nach
Eintritt der Fälligkeit einer Leistung zur Leistungserbringung auf.
Rechtlich stellt sie eine einseitige, empfangsbedürftige
Aufforderung dar, die formlos verfasst werden darf. Sie muss
jedoch bestimmt und eindeutig sein und unmissverständlich
zum Ausdruck bringen, dass die geschuldete Leistung verlangt
wird. Es empfiehlt sich, schriftlich mit eingeschriebenem Brief
zu mahnen, da der Gläubiger den Zugang der Mahnung
beweisen muss.
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Mahnverfahren
• Außergerichtliches / Kaufmännisches Mahnverfahren
Das außergerichtliche oder auch kaufmännische
Mahnverfahren erfolgt schriftlich,
telefonisch oder persönlich ( >> Außendienst).
Ist der Schuldner eine Privatperson, muss mindestens eine
Mahnung in schriftlicher Form erfolgen, bevor das gerichtliche
Mahnverfahren eingeleitet werden kann. Dies kann unter
Kaufleuten bei Nichtbezahlung der Forderung ohne zusätzliche
Mahnung sofort nach Ablauf der gesetzlich festgelegten
Zahlungsfrist von 30 Tage erfolgen.
• Gerichtliches Mahnverfahren
Das gerichtliche Mahnverfahren eröffnet dem Gläubiger die
Möglichkeit, sich bei einer unbestrittenen Forderung einen
Vollstreckungstitel / Vollstreckungsbescheid (Titulierung) zu
verschaffen. Das funktioniert allerdings nur, wenn der
Schuldner in dem Verfahren weder Widerspruch noch
Einspruch einlegt. Andernfalls muss der Gläubiger Klage
einreichen. Hat der Schuldner in den vorgegebenen Fristen
eines Mahnverfahrens weder Widerspruch noch Einspruch
erhoben und liegt dem Gläubiger der rechtskräftige
Vollstreckungsbescheid (Titel) vor, kann es zu
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen. Unabhängig
davon ist jederzeit eine Einigung zwischen den Parteien
möglich.
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Multiseller-Programme (ABS)
Bei diesen Programmen werden die Forderungen mehrerer
Ursprungsgläubiger gebündelt, um die kritische Masse für eine
ABS- Transaktion zu erreichen. Dadurch erhalten auch
Unternehmen mit kleineren Forderungsbeständen Zugang zu >>
ABS-Finanzierungen.
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N
Notleidende Forderung
Als notleidende Forderungen werden Ansprüche bezeichnet,
die kaufmännisch ausgemahnt und noch nicht tituliert sind (>>
Titulierung).
top

O
P
Pfändung
Als Pfändung gilt die staatliche Beschlagnahmung von
Gegenständen, um die Geldforderung eines Gläubigers zu
befriedigen. Die Pfändung ist dabei ausschließlich als
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen zu
verstehen. Vor einer Pfändung müssen alle Voraussetzungen
der Zwangsvollstreckung erfüllt sein:
1. Ein Pfändungsauftrag muss gestellt worden sein.
2. Ein Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel
(vollstreckbare Ausfertigung) muss vorliegen und dem
Schuldner bereits zugestellt sein bzw. mit dem
Pfändungsauftrag zugestellt werden.
Vollstreckt werden kann sowohl durch Sachpfändung wie auch
durch Forderungspfändung (z.B. Kontenpfändung,
Lohnpfändung). Nach jeder Pfändung gilt das
Pfändungspfandrecht, das die Verwertung des gepfändeten
Gegenstandes erlaubt. Dabei geht eine zeitlich vorrangige
Pfändung einer zeitlich nachfolgenden vor. Das heißt: Der
zuerst pfändende Gläubiger wird vor einem später pfändenden
Gläubiger solange bedient, bis seine Forderung erfüllt ist.
• Sachpfändung
Sachpfändung ist die Inbesitznahme von Dingen, die sich im
Gewahrsam des Schuldners befinden. Sie wird entweder durch
ein aufgebrachtes Dienstsiegel („Kuckuck“) dokumentiert oder
erfolgt bei Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren schlicht durch
Wegnahme. Verwertet werden die Pfandstücke durch
öffentliche Versteigerungen.
• Lohnpfändung (eigentlich: Pfändung des
Arbeitseinkommens)
Der Anspruch des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber auf
Auszahlung seines Arbeitseinkommens kann vom Gläubiger
gepfändet werden. Die Pfändung erfolgt über die Beantragung
eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Der
Arbeitgeber muss eine Drittschuldnererklärung abgeben und
außerdem den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens des
Schuldners anhand der Entgelttabelle (Anlage zu § 850 c ZPO)
errechnen. Die Pfändung wird mit Zustellung an den
Arbeitgeber wirksam. Ist Eile geboten, kann zunächst ein
vorläufiges Zahlungsverbot sinnvoll sein. Liegt eine Pfändung
des Arbeitseinkommens vor, ist sie auch noch wirksam, wenn
der Schuldner bis zu neun Monate nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein
Arbeitsverhältnis eingeht. Das ist beispielsweise wichtig, wenn
ein Saisonarbeitsverhältnis besteht.
• Kontenpfändung
Der Kontenpfändung beim Schuldner liegt ein Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss zugrunde, der vom Gläubiger beim
zuständigen Gericht beantragt wird. Die kontoführende Stelle
(Bank; Sparkasse) des Schuldners wird als Drittschuldner in
Anspruch genommen: Der Auszahlungsanspruch des
Schuldners an seine Bank wird gepfändet. Viele Schuldner
wickeln ihre Geldangelegenheiten über ein Girokonto ab.
Deshalb gilt die Kontenpfändung als erfolgreiche Form der
Pfändung. Verfügt der Schuldner nicht über ausreichend Geld
zur Deckung der Forderung auf seinem Konto, einigt man sich
gewöhnlich auf eine Ratenzahlung. Im Allgemeinen ist der
Schuldner sehr an einer schnellen Beendigung des
Pfändungszustandes interessiert: Schließlich geht bei einer
Pfändung eine Meldung an die SCHUFA, die zur
Verschlechterung der Einstufung seiner Kreditwürdigkeit führen
kann. Außerdem hat die Bank des Schuldners das Recht, die
Geschäftsverbindung zu lösen.
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Prozesskostenhilfe
Als Prozesskostenhilfe gilt die vollständige oder teilweise
Befreiung einer finanziell leistungsschwachen Partei von den
Prozesskosten – beispielsweise beim gerichtlichen
Mahnverfahren (Mahnverfahren).
top

Q
R
Rating
Spezialisierte Rating-Agenturen wie etwa J. P. Morgan,
Standard & Poor’s oder Moody’s & Co ebenso wie Banken
untersuchen die Bonität/Kreditwürdigkeit der Kreditnehmer. Ein
Rating ist ein skaliertes Krediturteil über die zukünftige
Fähigkeit und Bereitschaft eines Kreditnehmers zur
fristgerechten Zins- und Kapitalrückzahlung. Das Ziel ist die
Ermittlung von Ausfallwahrscheinlichkeiten. Im Fokus stehen
Staatsanleihen, Bankanleihen und Unternehmensanleihen
(Aktien) – darüber hinaus vergeben Agenturen auch Ratings für
Geldmarktpapiere und seit einigen Jahren für Investmentfonds.
Das Rating zählt bei der Wertpapieranalyse zu den
entscheidenden Investitions-Kriterien. Die Benotung reicht von
„ausgezeichnete Qualität" (AAA) bis zur Einstufung als
hoffnungsloser Fall, „selective Default“ (SD). Bewertet werden
jeweils sowohl qualitative (Rechtsform, Branche, Region,
Mitarbeiterzahl, Marktstellung, Marktstrategie,
Managementkompetenz etc.) wie auch quantitative
(Kapitalstruktur, Finanzlage, Ertragslage, Umsatz, Marktanteile
etc.) Parameter. Seit den Vereinbarungen von Basel II haben
Ratings auch für die Kreditvergabe von Banken an kleine und
mittlere Unternehmen an Bedeutung gewonnen. Vom Rating
des jeweiligen Unternehmens kann es nun abhängen, wie hoch
die Bank den jeweiligen Kreditzins ansetzt (>> Basel II).
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S
Schuldner
Schuldner ist derjenige, der einem Gläubiger eine Leistung
schuldet. Von Gesamtschuldnern spricht man, wenn
mehrere Personen aus demselben Schuldverhältnis haften. Im
Rahmen der Zwangsvollstreckung wird Schuldner auch als
Parteibezeichnung für denjenigen verwendet, gegen den sich
der Vollstreckungstitel richtet.
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Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
Die Reform des Schuldrechtes ist eine der umfangreichsten
Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dessen
Bestehen, also seit mehr als 100 Jahren. Der schon seit langem
gesehene Bedarf für Änderungen und Verbesserungen der
Rechtslage in weiten Teilen des Schuldrechtes wurde in einer
Reform umgesetzt.
Insbesondere wurde Änderungsbedarf in folgenden Gebieten
gesehen:
1. Leistungsstörungsrecht:
Hier wurde ein
„Zentraltatbestand“ geschaffen, der alle Leistungsstörungen,
also Verzug, positive Forderungsverletzung und Unmöglichkeit
zusammenfasst und somit das früher sehr unübersichtliche
Gesetzesbild bereinigt.
2. Integration der Verbraucherschutzgesetze in das BGB:
Im Laufe der Zeit haben sich immer mehr Nebengesetze zum
BGB entwickelt, die jetzt systematisch in das BGB als Zentrale
Vorschrift eingeordnet worden sind.
3. Kauf- und Werkvertragsrecht:
In diesem Bereich haben
sich weitreichende Änderungen des Gewährleistungsrechtes
ergeben, was zum Beispiel die Verlängerung der
Gewährleistungsfrist von ehemals sechs Monaten auf zwei
Jahre zur Folge hat.
4. Verjährungsrecht:
die regelmäßige Verjährung ist von 30
auf 3 Jahre verkürzt worden. Gleichzeitig ist der
Verjährungsbeginn an die Entstehung des Anspruches sowie
die Kenntnis oder das „Kennen müssen“ der
anspruchsbegründenden Umstände gebunden. Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, beginnt die Verjährung am Ende des
Jahres.
top

Scoring / Scoringsysteme
Als Scoring werden Prognosen des Kundenverhaltens
bezeichnet, die mit Hilfe mathematisch-statistischer
Analysemethoden erstellt werden. In der Regel wird so das
Risikopotenzial des Kunden während der gesamten Dauer der
Geschäftsbeziehung ständig bewertet. Verarbeitet werden
Informationen aus elektronischen Zahlungssystemen sowie
soziodemographische Daten wie Alter, Familienstand und
Wohnsituation. Scoring kommt als Steuerungsstrategie vor
allem in Unternehmen zum Einsatz, die im Mengengeschäft
tätig sind: Versandhäuser, Telekommunikationsunternehmen,
Banken, Bausparkassen etc. erhöhen auf diese Weise die
Rentabilität ihrer Kundenbeziehungen.
top

Sicherungseinbehalt (Factoring)
Der Sicherungseinbehalt dient dem Factor zum Ausgleich von
Rabatten, Skonti oder eventuellen Mängeleinreden durch
Schuldner. Er beträgt zwischen 10 und 20 Prozent der
gekauften Forderung und wird bei Fälligkeit verrechnet bzw.
ausbezahlt.
top

T
Titulierung
Erst eine gerichtlich titulierte Forderung erlangt formelle
Rechtskraft – sie bestätigt den Anspruch des Gläubigers gegen
den Schuldner. Ein titulierter Forderungsanspruch verjährt erst
nach 30 Jahren. Erreicht wird die Titulierung einer Forderung
durch ein Mahn- oder Klageverfahren.
Die Titulierung ist zudem Voraussetzung für eine >>
Zwangsvollstreckung: Nachzuweisen ist die Zustellung einer mit
der Vollstreckungsklausel versehenen Titulierung
(Vollstreckungstitel) an den Schuldner.Treuhandinkasso
Beim so genannten Treuhandinkasso handelt das
Inkassounternehmen im Namen des Gläubigers. Es zieht
Forderungen ein, die dabei weiterhin wirtschaftlicher Besitz des
ursprünglichen Gläubigers bleiben.
top

U
V
Vergleich
Der Vergleich ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die
Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch
einen Kompromiss beseitigt wird. Unterschieden wird zwischen
dem außergerichtlichen Vergleich, der als normales
Rechtsgeschäft ohne Rechtsanwalt geschlossen werden kann
und dem Prozessvergleich, der vor Gericht geschlossen wird.
Letzterer ist gleichzeitig Vollstreckungstitel. Mit ihm kann die
Zwangsvollstreckung betrieben werden. Gerichte sind gehalten,
in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung
hinzuwirken – deshalb werden vor Gericht häufig
Vergleichsvorschläge unterbreitet. Aus einem
außergerichtlichen Vergleich kann keine Zwangsvollstreckung
betrieben werden – um einen entsprechenden
Vollstreckungstitel zu erhalten, muss der Gläubiger dann
zunächst auf Erfüllung klagen.
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Verjährung
Gemäß § 194 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen
ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, der Verjährung. Nach
Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist kann der Verpflichtete
die Leistung verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Verjährung
beseitigt demnach den Anspruch nicht, verhindert aber seine
Durchsetzung gegen den Willen des Schuldners, wenn die
Einrede der Verjährung durch den Schuldner erhoben wird. Das
Verjährungsrecht ist mit Wirkung zum 01.01.2002 reformiert
worden: Die regelmäßige Verjährung ist von 30 auf drei Jahre
verkürzt worden. Gleichzeitig ist der Verjährungsbeginn an die
Entstehung des Anspruches sowie die Kenntnis oder das
„Kennen müssen“ der anspruchsbegründenden Umstände
gebunden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, beginnt die
Verjährung am Ende des Jahres. Gemäß § 203 – 213 BGB
kann die Verjährung auch gehemmt werden. Dies geschieht
beispielsweise durch Verhandlungen, Klageerhebung,
Zustellung eines Mahnbescheids, Güteantrag oder Stundung.
Ebenso kann die Verjährung nach § 212 BGB erneut beginnen,
etwa durch Schuldanerkenntnis, Abschlagzahlung, gerichtliche
oder behördliche Vollstreckungshandlung.
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Verzug
Verzug bedeutet grundsätzlich schuldhaftes Nichtleisten trotz
Fälligkeit. Zahlungsverzug wird im Allgemeinen mit einer
Mahnung nach der Fälligkeit einer Geldforderung herbeigeführt.
Es ist ebenfalls möglich, einen Käufer durch die Angabe einer
kalendarisch bestimmbaren Frist automatisch in Verzug zu
setzen. Etwa durch Hinweise wie: „Zahlbar bis zum...“.
Allerdings muss der Käufer vorher durch einen Vertrag oder die
Allgemeinen Geschäftsbestimmungen darauf aufmerksam
gemacht worden sein. Nach dem Gesetz zur Beschleunigung
fälliger Zahlungen (BGBI I) ist es außerdem möglich, den
Schuldner durch Zugang einer Rechnung nach Fälligkeit in
Verzug zu setzen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der
Schuldner bereits aus einer Rechnung deutlich entnehmen
kann, was gezahlt werden soll. Der Verzug tritt nach Ablauf
einer Verzögerungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungszustellung
ein, um dem Schuldner ausreichend Zeit zur Rechnungsprüfung
zu lassen. Danach befindet sich der Schuldner automatisch im
Zahlungsverzug und ist damit verpflichtet, den >>
Verzugsschaden zu ersetzen.
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Verzugsschaden
Als Verzugsschaden können die Kosten des
Forderungseinzugs, die nach Eintritt des Verzuges entstanden
sind, ebenso wie Zinsen auf die Forderungssumme selbst
geltend gemacht werden. Als Kosten gelten alle Zahlungen, die
dem Gläubiger durch die Rechtsverfolgung entstehen:
Ermittlungskosten, Mahnkosten, Fahrtkosten, Telefonkosten,
Gerichts- und Anwaltskosten etc. Der pauschale VerzugsZinssatz
liegt 5 bzw. 8 Prozent über dem aktuellen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
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Vollstreckungsgericht
Das Vollstreckungsgericht ist zuständig für die Pfändung von
Geldforderungen und anderen Vermögensrechten. Das
Vollstreckungsgericht ist jeweils das Amtsgericht, in dessen
Zuständigkeitsbezirk der Firmen- bzw. Wohnsitz des
Schuldners liegt. Zwangsversteigerungen und
Zwangsverwaltungen fallen ebenfalls in seine Zuständigkeit.
Neben dem Gerichtsvollzieher ist das Vollstreckungsgericht das
wichtigste Vollstreckungsorgan. Seine Aufgaben werden
überwiegend von Rechtspflegern wahrgenommen.
Durchsuchungsanordnungen, Haftbefehle zur Erzwingung der
eidesstattlichen Versicherung und Entscheidungen über die
Vollstreckungserinnerung sind jedoch dem Richter vorbehalten.
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W
Wohlverhaltensperiode
Die Wohlverhaltensperiode ist im Zusammenhang mit >>
Verbraucherinsolvenzen relevant: Während der sechsjährigen
Wohlverhaltensperiode (InsO 12/2002) muss der Schuldner den
pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an den gerichtlich
bestellten Treuhänder abführen. Dieser verteilt die Beträge
jährlich an die Gläubiger entsprechend einer vorher
festgelegten Quote. Der Schuldner hat darüber hinaus
besondere Obliegenheiten zu erfüllen (z. B. muss der
Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben). Wenn
keine Versagensgründe vorliegen, erlässt das Gericht nach
Ablauf von sechs Jahren dem Schuldner auf Antrag die
restlichen Schulden und erteilt im Wege des Beschlusses die
Restschuldbefreiung.
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X, Y
Z
Zahlungsverzug
>> Verzug
Zession
Von einer Inkassozession bzw. treuhänderischen Abtretung spricht man, wenn die Forderung vom
Zedenten zu einem bestimmten Zweck an den Zessionar abgetreten wird, z.B. zum Zwecke der
Einziehung der Forderung.
Im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, kann der Zessionar mit allen Rechten und Pflichten
gegenüber dem Schuldner auftreten, im Innenverhältnis bleibt jedoch der ursprüngliche Gläubiger
(Zedent) der wirtschaftliche Eigentümer der Forderung; das Inkassounternehmen ist also
treuhänderisch gebunden.
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Zustellung
Die Zustellung ist der in gesetzlicher Form zu beurkundende
Vorgang, durch den einer bestimmten Person ein Schriftstück
übermittelt wird. Im Allgemeinen ist das durch persönliche
Übergabe der Fall. Wird der Empfänger nicht angetroffen, muss
eine Ersatzzustellung erfolgen. Ist er dann erneut nicht zu
Hause, kann das Schriftstück auch an ein erwachsenes
Haushaltsmitglied (Ehepartner, Lebensgefährten) oder an eine
von der Familie angestellte erwachsene Person (z. B.
Kindermädchen, Reinigungskraft) übergeben werden. Ist
niemand entsprechendes anzutreffen, kann die Zustellung auch
an den im selben Haus wohnenden Hauswirt oder Vermieter
erfolgen – wenn diese das Schriftstück annehmen wollen.
Besteht auch diese Möglichkeit nicht, kann das Schriftstück
beim zuständigen Bezirkspostamt hinterlegt und dem
Empfänger eine schriftliche Mitteilung darüber im Briefkasten
zurückgelassen werden. Bei juristischen Personen ist an den
gesetzlichen Vertreter – bei einer GmbH der Geschäftsführer,
bei einer AG der Vorstand – in den Geschäftsräumen
zuzustellen. Ersatzweise kann ein Angestellter das Schriftstück
annehmen.
Die Dokumentation des Zustellungsdatums ist deshalb
bedeutsam, weil mit erfolgter Zustellung wichtige Fristen zu
laufen beginnen. Für den Widerspruch auf einen Mahnbescheid
hin bleiben dann beispielsweise 14 Tage.
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Zwangsvollstreckung
Der Begriff der Zwangsvollstreckung fasst alle Maßnahmen zusammen,
die von den Vollstreckungsorganen (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht)
auf Antrag des Gläubigers ergriffen werden können. Relevant
sind in der Praxis vor allem solche Pfändungsmaßnahmen, die dem
Gläubiger die direkte Befriedigung seiner Forderung ermöglichen.