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A

Abtretung

Die Abtretung gemäß § 398 BGB (Zession) ermöglicht es einem Gläubiger, eine ihm zustehende Forderung auf eine andere Person zu übertragen. Eine rechtswirksame Abtretung setzt einen entsprechenden Vertrag zwischen dem Abtretenden (Zedent) und dem neuen Gläubiger (Zessionar) voraus. Dieser Vertrag kann mündlich und formlos geschlossen werden. Die Abtretung bedarf grundsätzlich keiner Zustimmung des Schuldners, sofern nicht zwischen Schuldner und Gläubiger etwas anderes vereinbart wurde (zum Beispiel Abtretungsverbot). Zur Abtretung geeignete Forderungen müssen nicht unbedingt bereits bestehen. Auch künftige Forderungen lassen sich abtreten, wenn Sie zum Zeitpunkt ihrer Entstehung ausreichend bestimmbar sind.

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Arbeitseinkommen; Verschiebung bzw. Verschleierung

Durch Verschiebung oder Verschleierung ihres tatsächlichen Arbeitseinkommens versuchen einige Schuldner, der Lohnpfändung (>> Pfändung) zu entgehen. Um Verschiebung handelt es sich, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung das Gehalt nicht dem Schuldner selbst, sondern einem Dritten auszahlt (bspw. Familienmitglieder). Erfährt der Gläubiger von dieser Vereinbarung, kann er auch den an den Dritten auszuzahlenden Betrag pfänden. Dafür muss dann allerdings der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dieser dritten Person ebenfalls zugestellt werden. Eine Verschleierung liegt vor, wenn der Schuldner für einen Dritten (meist ein Familienmitglied) in dessen Betrieb unentgeltlich oder gegen einen unverhältnismäßig geringen Lohn arbeitet. Hier besteht die Möglichkeit, den „angeblichen“ Anspruch des Schuldners auf das Arbeitseinkommen zu pfänden. Denn der Arbeitgeber schuldet dem Gläubiger in diesem Fall den Gegenwert einer angemessenen Vergütung.

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Asset Backed Securities (ABS)

Bei einer Asset Backed-Transaktion werden viele, möglichst gleichartige Forderungen (Forderungspool) verkauft, um damit schnell Liquidität zu erlangen. Verkäufer sind sowohl Unternehmen als auch Kreditinstitute, die über ein ausreichend großes Forderungsportfolio verfügen. Käufer sind Zweckgesellschaften, die den Ankaufpreis über die Plazierung von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt decken. Als ABS bezeichnet man diese Wertpapiere oder Schuldscheine, die Zahlungsansprüche gegen die Zweckgesellschaft zum Gegenstand haben. Die Zahlungsansprüche werden durch einen Bestand unverbriefter Forderungen (assets) gesichert (backed), die auf die Zweckgesellschaft übertragen werden und den Inhabern der Asset Backed Securities (Investoren) als Haftungsgrundlage zur Verfügung stehen. Für die Einziehung der Forderungen bleibt der Verkäufer verantwortlich, das Ausfallrisiko übernimmt in der Regel der Käufer regresslos.

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Auftraggeber (Inkasso)

Auftraggeber eines Inkassounternehmens ist der Gläubiger, der dem Inkassounternehmen per Inkassovertrag den Auftrag erteilt, seine ausstehenden Forderungen einzuziehen.

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Auftragnehmer (Inkasso)

Auftragnehmer ist das Inkassounternehmen, das für einen Gläubiger die Einziehung seiner Forderungen übernimmt.

Ausgeklagte Forderungen

Von ausgeklagten Forderungen spricht man, wenn der Gläubiger einen Titel erwirkt und den Rechtsweg voll ausgeschöpft hat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner dauerhaft zahlungsunfähig ist.

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Auslandsinkasso

Wer ausländische Kunden bedient, geht bisweilen höhere Ausfallrisiken ein. Bonitätsauskünfte aus dem Ausland sind nicht immer verlässlich. Nach deutschem Recht gehen die Kosten einer Rechtsverfolgung zu Lasten des Kunden. Es ist allerdings im Zweifelsfall schwierig, untergetauchte Schuldner im Ausland aufzufinden. Der gesetzlich gewährleistete Gläubigerschutz ist zudem in vielen Rechtsordnungen nur schwach ausgestaltet. Dies gilt insbesondere für Verzugsschadensregelungen, Eigentumsvorbehalt und Insolvenzrecht. International operierende Inkassounternehmen übernehmen auch den Einzug von Forderungen im Ausland – sie sind mit den Besonderheiten ausländischer Handelsbräuche und Gesetze vertraut.

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Außendienst (Inkasso)

Ziel des Außendienstes ist es, gemeinsam mit dem Schuldner umsetzbare Entschuldungslösungen zu erarbeiten. Im persönlichen Gespräch mit dem Schuldner und unter Berücksichtigung seiner aktuellen Situation suchen Außendienstmitarbeiter nach einer Lösung, die auf für beide Seiten vertretbaren Rahmenbedingungen beruht.

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Außenverhältnis (Inkasso)

So bezeichnet man das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner. Die Bezeichnung wird deshalb gewählt, weil das Inkassorecht in erster Linie von dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen ausgeht – dem so genannten Innenverhältnis.

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Automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren (AGMV)

Automatisierte gerichtliche Mahnverfahren wurden 1982 mit dem Ziel eingeführt, die aufwändige manuelle Bearbeitung von Mahnsachen effizienter und kostengünstiger zu gestalten: Die Anträge werden ausschließlich am PC bearbeitet, das zeitraubende Ausfüllen von Formularen mit mehreren Durchschlägen entfällt. Die Qualität der Datenbearbeitung wurde ebenfalls gesteigert: elektronische Plausibilitätsprüfungen reduzieren die Fehlerquote. Bei Gericht verkürzt sich zudem die Bearbeitungszeit, weil auf Datenträgern eingereichte Anträge noch am Tag des Eingangs bearbeitet werden können. Eingereicht werden die Anträge beim AGMV entweder in Papierform auf speziellen, scannfähigen Vordrucken oder auf elektronischen Datenträgern wie Disketten, Magnetbändern oder -kassetten. Verschlüsselungen und Signaturen ermöglichen auch die Antragsstellung per Datenfernübertragung. Noch wird das AGMV nicht in allen Bundesländern eingesetzt. In den beteiligten Ländern erfolgt es jedoch grundsätzlich nach einheitlichen Regeln und auf Basis einer einheitlichen Software.

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B

Basel II

Die neue Basel II-Vereinbarung regelt die Eigenkapitalbestimmungen für Kreditinstitute neu. Damit soll die Kreditvergabe künftig risikogerechter vonstatten gehen. Im Mittelpunkt steht die Frage nach den Richtlinien zur Eigenkapitalunterlegung der Banken bei Krediten an Unternehmen. Bislang hinterlegten Kreditinstitute zur Absicherung pauschal 8 Prozent der verliehenen Kreditsumme. Im Rahmen von Basel II wird die Eigenkapitalhinterlegung nun nach den individuellen Kreditrisiken der Kreditinstitute gestaffelt. Somit kann dieser Prozentsatz künftig zwischen 1,6 und 12 Prozent variieren – abhängig von der Bonität des Kredit nehmenden Unternehmens.

Dessen Bonität bestimmt damit über die Kreditkonditionen: Unternehmen mit schlechter Bonität zahlen entsprechend höhere Zinsen für ihren Kredit – das Institut muss zur Risikoabsicherung einen größeren Teil seines Eigenkapitals hinterlegen. Vor allem für mittlere Unternehmen ergibt sich daraus die (bisher nicht vorhandene) Notwendigkeit zu Bonitätsanalysen (>> Ratings) durch unabhängige Ratingunternehmen oder durch bankinterne Ratings. Solche Ratings waren bislang nur für große Unternehmen wichtig, die Unternehmensanleihen am Wertpapiermarkt emittierten. Die steigende Wettbewerbsintensität in den Finanzmärkten – ausgelöst durch Liberalisierung und Globalisierung – verändert die Risikostrukturen. Dem trägt Basel II Rechnung. Durch die neuen Entscheidungen im Rahmen der Vereinbarung könnten allerdings Kredite bis zu 1 Million Euro für alle Unternehmen günstiger werden, weil die Banken diese Kredite wie Privatkundenkredite behandeln dürfen und dafür weniger Eigenkapital zurücklegen müssen (statt wie bisher 8 Prozent künftig nur noch 6 Prozent des Kreditvolumens).

Kleine Unternehmen mit weniger als 50 Millionen Euro Jahresumsatz dürfen von Banken außerdem als weniger risikoreich eingestuft werden, als es ihrem eigentlichen Rating entspricht. Für diese Unternehmen brauchen sie dann lediglich Eigenkapital in einer ähnlichen Größenordnung wie bislang zurückzuhalten, sodass die Kreditkonditionen für solche Unternehmen nicht unbedingt teurer werden. Und für mittlere Unternehmen mit einer Bilanzsumme bzw. einem Jahresumsatz von weniger als 500 Millionen Euro entfällt zukünftig der Zuschlag auf langfristige Kredite.

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Bonität

Die Bonität eines Unternehmens oder einer Privatperson bestimmt über dessen Kreditwürdigkeit. Gläubiger sind darauf angewiesen, dass ein Schuldner seinen Schuldendienstverpflichtungen (Zinszahlung und Tilgung der aufgenommenen Gelder) nachkommen kann. Die Bonität misst die Fähigkeit, diesen Verpflichtungen gegenwärtig und zukünftig nachzukommen: Die vorhandene Substanz spielt dabei ebenso eine Rolle wie die zu erwartende künftige Finanzkraft.

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C

Cashflow

Der Ausdruck Cashflow bezeichnet die Höhe des nicht gebundenen Kapitals eines Unternehmens. Als Finanzgröße gibt er Auskunft über die Liquiditätslage eines Betriebs und benennt die Höhe des Finanzüberschusses innerhalb eines festgelegten Zeitraums. Der Cashflow zeigt, in welcher Höhe einem Unternehmen Geldmittel für Investitionen, Schuldentilgung und Gewinnausschüttung zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Da er die finanzielle Stabilität des Betriebs widerspiegelt, ist die Höhe des Cashflow wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit.

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D

Debitorenmanagement

Das Debitorenmanagement umfasst den schriftlichen und telefonischen Kundenkontakt sowie die Überwachung der Debitorenzahlungen. Dieser Tätigkeitsbericht ist damit ein wichtiger Bestandteil des gesamten Forderungsmanagements. Das Versenden von Rechnungen und Mahnungen, individuelle Kundenkorrespondenz und telefonische Kundenkontakte werden von Fall zu Fall einem Outsourcing-Partner übertragen.

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E

Eidesstattliche Versicherung

Die eidesstattliche Versicherung (ehemals Offenbarungseid) eines Schuldners verhilft dem Gläubiger zu einem Überblick über das tatsächliche Vermögen seines Schuldners. Die eidesstattliche Versicherung kann erst beantragt werden, wenn bezüglich der Forderung des Gläubigers bereits einmal erfolglos vollstreckt wurde oder wenn der Schuldner die Durchsuchung seiner Räumlichkeiten verweigert hat. Der Schuldner gibt die eidesstattliche Versicherung entweder direkt beim Gerichtsvollzieher ab oder wird von ihm zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen.

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F

Factoring

Factoring bezeichnet allgemein den Verkauf von Geldforderungen aus Lieferungen und Leistungen vor deren Fälligkeit (unmittelbar nach Rechnungsstellung). Der Käufer wird als Factor bezeichnet. Gegen Abtretung finanziert der Factor den Auftraggeber. Welche Funktionen der Factor darüber hinaus für das Unternehmen übernimmt, hängt vom jeweiligen Vertrag ab: Beim Full-Service- oder Standardfactoring übernimmt der Factor die Forderungsausfälle (Delkredereschutz) und das >> Debitorenmanagement. Factoring ohne Übernahme des Ausfallrisikos (ohne Delkredere) wird als „unechtes Factoring“ bezeichnet. Besteht der Kunde auf vollständigen Delkredereschutz, übernimmt das Debitorenmanagement aber selber, spricht man von Bulk- oder Inhouse-Factoring.

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Forderung

Leistung, die ein Schuldner sich verpflichtet hat gegenüber einem Gläubiger aufgrund eines Schuldverhältnisses (z.B. Vertrag), zu erbringen. Bei Forderungen die mittels Mahnbescheid eingetrieben werden, handelt es sich um Geldleistungen.

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Forderungskauf

Im Rahmen des Forderungskaufs verkauft der Gläubiger seine Forderungen mit allen Rechten und Pflichten beispielsweise an ein Inkassounternehmen. Im Unterschied zum >> Factoring handelt es sich beim Forderungskauf allerdings um inkassofähige, also >> notleidende Forderungen (d. h. kaufmännisch ausgemahnte Forderungen) oder bereits titulierte und >> ausgeklagte Forderungen. Für den Ursprungsgläubiger liegen die Vorteile des Forderungskaufs in der Einsparung von Verwaltungskosten und -kapazitäten. Er erlangt sofortige Liquidität und braucht sich nicht mehr um den Einzug seiner Außenstände zu kümmern.

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Forderungsmanagement

Das Forderungsmanagement eines Unternehmens verwaltet die Forderungen an Kunden und Lieferanten. Unter Forderungsmanagement versteht man alle Leistungen, die mit einer Forderung in Zusammenhang gebracht werden können, bspw. Mahnwesen, Kreditverwaltung und Debitorenmanagement. Das Forderungsmanagement hat seinen Ursprung in der anglo-amerikanischen Unternehmenspraxis (Credit & Collect).

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Forfaitierung

Die Forfaitierung (auch Exportfactoring) ist eine Finanzierungsform, bei der später fällige Forderungen (i. A. aus Exportgeschäften) regressfrei an eine Bank oder Finanzinstitution verkauft werden. „À forfait" bedeutet, dass der Forfaiteur alle wirtschaftlichen und politischen Risiken übernimmt – ohne Rückgriff (Regressforderungen) auf den Exporteur. Der Verkäufer haftet nur für den ordnungsgemäßen Bestand der Forderung. Der Verkäufer erreicht mit der Forfaitierung die sofortige Auszahlung des eingeräumten Zahlungszieles, verbessert so seine Liquidität und entlastet seine Bilanzen. Verkörpert werden die Forderungen üblicherweise durch Wechsel. Im Leasing entspricht Forfaitierung echtem >> Factoring.

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G

Gerichtsvollzieher

Gerichtsvollzieher sind Beamte des mittleren Dienstes der Justizverwaltung. Sie sind neben dem >> Vollstreckungsgericht die wichtigsten Vollstreckungsorgane. Die Aufgaben des Gerichtsvollziehers sind Sachpfändung, Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und Zustellungen, z. B. gerichtlicher Entscheidungen und vorläufiger Zahlungsverbote.

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Gesamtschuldner

Gemäß § 421 BGB definieren sich Gesamtschuldner wie folgt: Mehrere Schuldner, die für eine Schuld in der Weise haften, dass jeder von ihnen verpflichtet ist, die gesamte Leistung zu erbringen – während der Gläubiger aber insgesamt seine Leistung nur einmal fordern kann. Der Gläubiger darf die Leistung beliebig bei jedem der Schuldner ganz oder in Teilen einfordern. Sämtliche Schuldner bleiben zu gleichen Teilen verpflichtet, bis die gesamte Leistung erbracht ist. Der Gläubiger hat hier den Vorteil, dass er sich stets an den zahlungskräftigsten seiner Schuldner halten kann und seine Forderung auch dann nicht abschreiben muss, wenn Schuldner ausfallen.

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Gläubiger

Ein Gläubiger hat Forderungen gegenüber einem Schuldner oder mehreren Schuldnern, die sich im Zahlungsverzug befinden.

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H

I

Inkasso

Der Begriff Inkasso geht zurück auf das lateinische incassare und bedeutet: Geld einziehen. Gemäß Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 Rechtsberatungsgesetz (RberG) ist Inkasso die „Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen“, die „geschäftsmäßig ... betrieben“ wird.

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Inkassovollmacht

Während der Gläubiger beim Forderungsverkauf seine Forderung vollständig abtritt, bleibt er beim treuhänderischen Inkasso (>> Treuhandinkasso) Eigentümer der Forderung. Das Inkassounternehmen wird durch eine Inkassovollmacht damit beauftragt, im Rahmen des Inkassovertrages alle Beitreibungsmaßnahmen einzuleiten, die bis zur restlosen Bezahlung der Forderung durch den Schuldner erforderlich sind. Das Inkassounternehmen wird zudem bevollmächtigt, im Rahmen der Inkassovereinbarung alle im Zusammenhang mit der Forderung zu treffenden Absprachen, Vereinbarungen usw. im Namen des Gläubigers durchzuführen und Geldbeträge mit schuldbefreiender Wirkung entgegenzunehmen. Darüber hinaus kann es im Namen des Gläubigers Rechtsanwälte beauftragen, die gerichtlichen und behördlichen Verfahren zu betreiben, die aus Inkassoaufträgen erwachsen. Sie sind berechtigt, den informierenden Schriftwechsel mit diesen Rechtsanwälten zu führen und ihnen Untervollmachten zu erteilen – beispielsweise zum Geldempfang für den Gläubiger.

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Insolvenz

Insolvenz bedeutet Zahlungsunfähigkeit. Nach in der Rechtsprechung vertretener Meinung liegt diese im Sinne der >> Insolvenzordnung vor, wenn der Schuldner Verpflichtungen gegenüber mehr als einem Gläubiger hat und diese für mindestens zwei Monate bestehen.

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Insolvenzordnung (InsO)

Die Insolvenzordnung ist seit 01.01.1999 in Kraft und ersetzt die ehemaligen Regelungen zum Konkurs. Bereits nach knapp zwei Jahren wurde die Insolvenzordnung reformiert (01.12.2001). Die InsO regelt sowohl Firmeninsolvenzen (>> Regelinsolvenzverfahren) als auch Insolvenzen von Privatpersonen (>> Verbraucherinsolvenzverfahren). Als Insolvenzgründe gelten laut der InsO:

• § 17 Zahlungsunfähigkeit
Ein Schuldner gilt als zahlungsunfähig, wenn er seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Das ist anzunehmen, sobald er seine Zahlungen eingestellt hat.

• § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
Sie ist bereits gegeben, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachzukommen. Hier gibt es allerdings erheblichen Ermessensspielraum.

• § 19 Überschuldung
Sie liegt vor, wenn das gesamte Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

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Insolvenzverfahren

Ein Insolvenzverfahren wird eingeleitet, wenn ein Unternehmen oder eine Privatperson zahlungsunfähig ist. Wann das der Fall ist, regelt die >> Insolvenzordnung. Ziel des Verfahrens: Unter gerichtlicher Aufsicht soll das verbliebene (Sach-)Vermögen gleichmäßig unter allen Gläubigern aufgeteilt werden. Kommt es zum Verfahren, ernennt das Gericht einen Insolvenzverwalter bzw. einen Treuhänder ( >> Verbraucherinsolvenzverfahren).

• Regelinsolvenzverfahren
Die Regelinsolvenz betrifft Kapitalgesellschaften. Droht einem Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit (siehe Insolvenzgründe , Insolvenzordnung), ist ein rechtzeitiger Versuch der außergerichtlichen Einigung angezeigt. Im Einigungsfall verzichten die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen. Schlägt die außergerichtliche Einigung fehl, können Schuldner oder Gläubiger das >> Insolvenzverfahren beantragen. Der Schuldner kann dies bereits, bevor das Unternehmen endgültig zahlungsunfähig ist, um die vollständige Insolvenz abzuwenden. Ein Unternehmer, der trotz anhaltender Zahlungsunfähigkeit keinen Insolvenzantrag stellt, macht sich strafbar. Das Verfahren ist zunächst vorläufig eröffnet. Ein vom Gericht eingesetzter Insolvenzverwalter überprüft die verbliebenen Unternehmenswerte. Ist noch genügend Verteilungsmasse vorhanden, wird das Verfahren endgültig eröffnet.

• Verbraucherinsolvenzverfahren
Die Verbraucherinsolvenz betrifft in erster Linie Privatpersonen, aber auch Kleingewerbetreibende und Freiberufler. Der Schuldner ist verpflichtet, zunächst im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenregulierung nach einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern zu suchen (Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass, etc.). Hierzu wird die Unterstützung einer Schuldner-Beratungsstelle oder eines Rechtsanwaltes empfohlen. Ist dies nicht erfolgreich, beginnt das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, das in zwei Stufen abläuft. Zunächst versucht das Gericht nochmals, eine gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu erzielen. Gelingt dies nicht, erfolgt die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Wird über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens positiv entschieden, folgt die Durchführung des „vereinfachten Insolvenzverfahrens“. Das Gericht bestellt einen Treuhänder, der das Verfahren weiterhin begleitet.

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens schließt sich die >> Wohlverhaltensperiode an: Nach der sechsjährigen so genannten Wohlverhaltensperiode können dem Schuldner sämtliche Restschulden erlassen werden. Vor Ausschüttung der Quote an die Gläubiger sind zunächst die Verfahrenskosten zu begleichen.

Ziel der Verbraucherinsolvenz ist es, privaten Schuldnern den schuldenfreien Neustart zu ermöglichen. Sie sollen so schnell wie möglich wieder am regulären Wirtschaftsleben teilnehmen und als kaufkräftige Konsumenten die Volkswirtschaft unterstützen.

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J

K

Klage (Inkasso)

Zahlt der Schuldner die Forderung des Gläubigers nicht, hat dieser zwei Möglichkeiten, die Forderung gerichtlich geltend zu machen: Er kann entweder das gerichtliche Mahnverfahren einleiten oder Klage erheben. Zur Klageerhebung kommt es, wenn der Schuldner die Forderung bestreitet oder sonstige Einwände erhebt. Dann nämlich führt ein gerichtliches Mahnverfahren nicht zum Erfolg – es soll in unstreitigen Verfahren schnell und kostengünstig zu einem Schuldtitel führen.

Wird eine Forderung aber von vorneherein bestritten, dürfen Inkassounternehmen den Fall nicht bearbeiten. Inkassounternehmen sind nach dem Rechtsberatungsgesetz lediglich zur außergerichtlichen Einziehung (voraussichtlich) unbestrittener Forderungen berechtigt. Eine Klage muss direkt vom Gläubiger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten erhoben werden. Für Forderungen unter 5.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig, bei Forderungen über 5.000 Euro das Landgericht. Bei den Landgerichten gilt Anwaltszwang.

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L

Leasing

Leasing bezeichnet die Vermietung bzw. Verpachtung beweglicher oder unbeweglicher Güter durch ein Finanzierungsinstitut (Leasing-Gesellschaft) oder durch den Hersteller der jeweiligen Güter. Leasing gilt als Sonderform der Finanzierung. An die Stelle eines Kaufes mit Eigen-, Fremdoder Mischfinanzierung tritt der Kauf über Miete oder Pacht. Mögliche Einteilungsgesichtspunkte des Leasing können sein: Dauer und Kündbarkeit des Leasing-Vertrages (Financial- und Operating-Leasing), Stellung des Leasing-Gebers (direktes und indirektes Leasing), Art des Leasing-Gegenstandes (Immobilien-, Mobilien- und Personal-Leasing).

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M

Mahnung

Mit einer Mahnung fordert der Gläubiger den Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit einer Leistung zur Leistungserbringung auf. Rechtlich stellt sie eine einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung dar, die formlos verfasst werden darf. Sie muss jedoch bestimmt und eindeutig sein und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die geschuldete Leistung verlangt wird. Es empfiehlt sich, schriftlich mit eingeschriebenem Brief zu mahnen, da der Gläubiger den Zugang der Mahnung beweisen muss.

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Mahnverfahren

• Außergerichtliches / Kaufmännisches Mahnverfahren
Das außergerichtliche oder auch kaufmännische Mahnverfahren erfolgt schriftlich, telefonisch oder persönlich ( >> Außendienst). Ist der Schuldner eine Privatperson, muss mindestens eine Mahnung in schriftlicher Form erfolgen, bevor das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden kann. Dies kann unter Kaufleuten bei Nichtbezahlung der Forderung ohne zusätzliche Mahnung sofort nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Zahlungsfrist von 30 Tage erfolgen.

• Gerichtliches Mahnverfahren
Das gerichtliche Mahnverfahren eröffnet dem Gläubiger die Möglichkeit, sich bei einer unbestrittenen Forderung einen Vollstreckungstitel / Vollstreckungsbescheid (Titulierung) zu verschaffen. Das funktioniert allerdings nur, wenn der Schuldner in dem Verfahren weder Widerspruch noch Einspruch einlegt. Andernfalls muss der Gläubiger Klage einreichen. Hat der Schuldner in den vorgegebenen Fristen eines Mahnverfahrens weder Widerspruch noch Einspruch erhoben und liegt dem Gläubiger der rechtskräftige Vollstreckungsbescheid (Titel) vor, kann es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen. Unabhängig davon ist jederzeit eine Einigung zwischen den Parteien möglich.

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Multiseller-Programme (ABS)

Bei diesen Programmen werden die Forderungen mehrerer Ursprungsgläubiger gebündelt, um die kritische Masse für eine ABS- Transaktion zu erreichen. Dadurch erhalten auch Unternehmen mit kleineren Forderungsbeständen Zugang zu >> ABS-Finanzierungen.

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N

Notleidende Forderung

Als notleidende Forderungen werden Ansprüche bezeichnet, die kaufmännisch ausgemahnt und noch nicht tituliert sind (>> Titulierung).

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O

P

Pfändung

Als Pfändung gilt die staatliche Beschlagnahmung von Gegenständen, um die Geldforderung eines Gläubigers zu befriedigen. Die Pfändung ist dabei ausschließlich als Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen zu verstehen. Vor einer Pfändung müssen alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sein:

1. Ein Pfändungsauftrag muss gestellt worden sein.

2. Ein Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel (vollstreckbare Ausfertigung) muss vorliegen und dem Schuldner bereits zugestellt sein bzw. mit dem Pfändungsauftrag zugestellt werden.

Vollstreckt werden kann sowohl durch Sachpfändung wie auch durch Forderungspfändung (z.B. Kontenpfändung, Lohnpfändung). Nach jeder Pfändung gilt das Pfändungspfandrecht, das die Verwertung des gepfändeten Gegenstandes erlaubt. Dabei geht eine zeitlich vorrangige Pfändung einer zeitlich nachfolgenden vor. Das heißt: Der zuerst pfändende Gläubiger wird vor einem später pfändenden Gläubiger solange bedient, bis seine Forderung erfüllt ist.

• Sachpfändung
Sachpfändung ist die Inbesitznahme von Dingen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden. Sie wird entweder durch ein aufgebrachtes Dienstsiegel („Kuckuck“) dokumentiert oder erfolgt bei Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren schlicht durch Wegnahme. Verwertet werden die Pfandstücke durch öffentliche Versteigerungen.

• Lohnpfändung (eigentlich: Pfändung des Arbeitseinkommens)
Der Anspruch des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber auf Auszahlung seines Arbeitseinkommens kann vom Gläubiger gepfändet werden. Die Pfändung erfolgt über die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Der Arbeitgeber muss eine Drittschuldnererklärung abgeben und außerdem den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens des Schuldners anhand der Entgelttabelle (Anlage zu § 850 c ZPO) errechnen. Die Pfändung wird mit Zustellung an den Arbeitgeber wirksam. Ist Eile geboten, kann zunächst ein vorläufiges Zahlungsverbot sinnvoll sein. Liegt eine Pfändung des Arbeitseinkommens vor, ist sie auch noch wirksam, wenn der Schuldner bis zu neun Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis eingeht. Das ist beispielsweise wichtig, wenn ein Saisonarbeitsverhältnis besteht.

• Kontenpfändung
Der Kontenpfändung beim Schuldner liegt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugrunde, der vom Gläubiger beim zuständigen Gericht beantragt wird. Die kontoführende Stelle (Bank; Sparkasse) des Schuldners wird als Drittschuldner in Anspruch genommen: Der Auszahlungsanspruch des Schuldners an seine Bank wird gepfändet. Viele Schuldner wickeln ihre Geldangelegenheiten über ein Girokonto ab. Deshalb gilt die Kontenpfändung als erfolgreiche Form der Pfändung. Verfügt der Schuldner nicht über ausreichend Geld zur Deckung der Forderung auf seinem Konto, einigt man sich gewöhnlich auf eine Ratenzahlung. Im Allgemeinen ist der Schuldner sehr an einer schnellen Beendigung des Pfändungszustandes interessiert: Schließlich geht bei einer Pfändung eine Meldung an die SCHUFA, die zur Verschlechterung der Einstufung seiner Kreditwürdigkeit führen kann. Außerdem hat die Bank des Schuldners das Recht, die Geschäftsverbindung zu lösen.

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Prozesskostenhilfe

Als Prozesskostenhilfe gilt die vollständige oder teilweise Befreiung einer finanziell leistungsschwachen Partei von den Prozesskosten – beispielsweise beim gerichtlichen Mahnverfahren (Mahnverfahren).

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Q

R

Rating

Spezialisierte Rating-Agenturen wie etwa J. P. Morgan, Standard & Poor’s oder Moody’s & Co ebenso wie Banken untersuchen die Bonität/Kreditwürdigkeit der Kreditnehmer. Ein Rating ist ein skaliertes Krediturteil über die zukünftige Fähigkeit und Bereitschaft eines Kreditnehmers zur fristgerechten Zins- und Kapitalrückzahlung. Das Ziel ist die Ermittlung von Ausfallwahrscheinlichkeiten. Im Fokus stehen Staatsanleihen, Bankanleihen und Unternehmensanleihen (Aktien) – darüber hinaus vergeben Agenturen auch Ratings für Geldmarktpapiere und seit einigen Jahren für Investmentfonds. Das Rating zählt bei der Wertpapieranalyse zu den entscheidenden Investitions-Kriterien. Die Benotung reicht von „ausgezeichnete Qualität" (AAA) bis zur Einstufung als hoffnungsloser Fall, „selective Default“ (SD). Bewertet werden jeweils sowohl qualitative (Rechtsform, Branche, Region, Mitarbeiterzahl, Marktstellung, Marktstrategie, Managementkompetenz etc.) wie auch quantitative (Kapitalstruktur, Finanzlage, Ertragslage, Umsatz, Marktanteile etc.) Parameter. Seit den Vereinbarungen von Basel II haben Ratings auch für die Kreditvergabe von Banken an kleine und mittlere Unternehmen an Bedeutung gewonnen. Vom Rating des jeweiligen Unternehmens kann es nun abhängen, wie hoch die Bank den jeweiligen Kreditzins ansetzt (>> Basel II).

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S

Schuldner

Schuldner ist derjenige, der einem Gläubiger eine Leistung schuldet. Von Gesamtschuldnern spricht man, wenn mehrere Personen aus demselben Schuldverhältnis haften. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung wird Schuldner auch als Parteibezeichnung für denjenigen verwendet, gegen den sich der Vollstreckungstitel richtet.

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Schuldrechtsmodernisierungsgesetz

Die Reform des Schuldrechtes ist eine der umfangreichsten Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dessen Bestehen, also seit mehr als 100 Jahren. Der schon seit langem gesehene Bedarf für Änderungen und Verbesserungen der Rechtslage in weiten Teilen des Schuldrechtes wurde in einer Reform umgesetzt.

Insbesondere wurde Änderungsbedarf in folgenden Gebieten gesehen:

1. Leistungsstörungsrecht:
Hier wurde ein „Zentraltatbestand“ geschaffen, der alle Leistungsstörungen, also Verzug, positive Forderungsverletzung und Unmöglichkeit zusammenfasst und somit das früher sehr unübersichtliche Gesetzesbild bereinigt.

2. Integration der Verbraucherschutzgesetze in das BGB:
Im Laufe der Zeit haben sich immer mehr Nebengesetze zum BGB entwickelt, die jetzt systematisch in das BGB als Zentrale Vorschrift eingeordnet worden sind.

3. Kauf- und Werkvertragsrecht:
In diesem Bereich haben sich weitreichende Änderungen des Gewährleistungsrechtes ergeben, was zum Beispiel die Verlängerung der Gewährleistungsfrist von ehemals sechs Monaten auf zwei Jahre zur Folge hat.

4. Verjährungsrecht:
die regelmäßige Verjährung ist von 30 auf 3 Jahre verkürzt worden. Gleichzeitig ist der Verjährungsbeginn an die Entstehung des Anspruches sowie die Kenntnis oder das „Kennen müssen“ der anspruchsbegründenden Umstände gebunden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, beginnt die Verjährung am Ende des Jahres.

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Scoring / Scoringsysteme

Als Scoring werden Prognosen des Kundenverhaltens bezeichnet, die mit Hilfe mathematisch-statistischer Analysemethoden erstellt werden. In der Regel wird so das Risikopotenzial des Kunden während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehung ständig bewertet. Verarbeitet werden Informationen aus elektronischen Zahlungssystemen sowie soziodemographische Daten wie Alter, Familienstand und Wohnsituation. Scoring kommt als Steuerungsstrategie vor allem in Unternehmen zum Einsatz, die im Mengengeschäft tätig sind: Versandhäuser, Telekommunikationsunternehmen, Banken, Bausparkassen etc. erhöhen auf diese Weise die Rentabilität ihrer Kundenbeziehungen.

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Sicherungseinbehalt (Factoring)

Der Sicherungseinbehalt dient dem Factor zum Ausgleich von Rabatten, Skonti oder eventuellen Mängeleinreden durch Schuldner. Er beträgt zwischen 10 und 20 Prozent der gekauften Forderung und wird bei Fälligkeit verrechnet bzw. ausbezahlt.

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T

Titulierung

Erst eine gerichtlich titulierte Forderung erlangt formelle Rechtskraft – sie bestätigt den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner. Ein titulierter Forderungsanspruch verjährt erst nach 30 Jahren. Erreicht wird die Titulierung einer Forderung durch ein Mahn- oder Klageverfahren. Die Titulierung ist zudem Voraussetzung für eine >> Zwangsvollstreckung: Nachzuweisen ist die Zustellung einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titulierung (Vollstreckungstitel) an den Schuldner.Treuhandinkasso Beim so genannten Treuhandinkasso handelt das Inkassounternehmen im Namen des Gläubigers. Es zieht Forderungen ein, die dabei weiterhin wirtschaftlicher Besitz des ursprünglichen Gläubigers bleiben.

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U

V

Vergleich

Der Vergleich ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch einen Kompromiss beseitigt wird. Unterschieden wird zwischen dem außergerichtlichen Vergleich, der als normales Rechtsgeschäft ohne Rechtsanwalt geschlossen werden kann und dem Prozessvergleich, der vor Gericht geschlossen wird. Letzterer ist gleichzeitig Vollstreckungstitel. Mit ihm kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Gerichte sind gehalten, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken – deshalb werden vor Gericht häufig Vergleichsvorschläge unterbreitet. Aus einem außergerichtlichen Vergleich kann keine Zwangsvollstreckung betrieben werden – um einen entsprechenden Vollstreckungstitel zu erhalten, muss der Gläubiger dann zunächst auf Erfüllung klagen.

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Verjährung

Gemäß § 194 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, der Verjährung. Nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist kann der Verpflichtete die Leistung verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Verjährung beseitigt demnach den Anspruch nicht, verhindert aber seine Durchsetzung gegen den Willen des Schuldners, wenn die Einrede der Verjährung durch den Schuldner erhoben wird. Das Verjährungsrecht ist mit Wirkung zum 01.01.2002 reformiert worden: Die regelmäßige Verjährung ist von 30 auf drei Jahre verkürzt worden. Gleichzeitig ist der Verjährungsbeginn an die Entstehung des Anspruches sowie die Kenntnis oder das „Kennen müssen“ der anspruchsbegründenden Umstände gebunden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, beginnt die Verjährung am Ende des Jahres. Gemäß § 203 – 213 BGB kann die Verjährung auch gehemmt werden. Dies geschieht beispielsweise durch Verhandlungen, Klageerhebung, Zustellung eines Mahnbescheids, Güteantrag oder Stundung. Ebenso kann die Verjährung nach § 212 BGB erneut beginnen, etwa durch Schuldanerkenntnis, Abschlagzahlung, gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung.

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Verzug

Verzug bedeutet grundsätzlich schuldhaftes Nichtleisten trotz Fälligkeit. Zahlungsverzug wird im Allgemeinen mit einer Mahnung nach der Fälligkeit einer Geldforderung herbeigeführt. Es ist ebenfalls möglich, einen Käufer durch die Angabe einer kalendarisch bestimmbaren Frist automatisch in Verzug zu setzen. Etwa durch Hinweise wie: „Zahlbar bis zum...“. Allerdings muss der Käufer vorher durch einen Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbestimmungen darauf aufmerksam gemacht worden sein. Nach dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (BGBI I) ist es außerdem möglich, den Schuldner durch Zugang einer Rechnung nach Fälligkeit in Verzug zu setzen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Schuldner bereits aus einer Rechnung deutlich entnehmen kann, was gezahlt werden soll. Der Verzug tritt nach Ablauf einer Verzögerungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungszustellung ein, um dem Schuldner ausreichend Zeit zur Rechnungsprüfung zu lassen. Danach befindet sich der Schuldner automatisch im Zahlungsverzug und ist damit verpflichtet, den >> Verzugsschaden zu ersetzen.

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Verzugsschaden

Als Verzugsschaden können die Kosten des Forderungseinzugs, die nach Eintritt des Verzuges entstanden sind, ebenso wie Zinsen auf die Forderungssumme selbst geltend gemacht werden. Als Kosten gelten alle Zahlungen, die dem Gläubiger durch die Rechtsverfolgung entstehen: Ermittlungskosten, Mahnkosten, Fahrtkosten, Telefonkosten, Gerichts- und Anwaltskosten etc. Der pauschale VerzugsZinssatz liegt 5 bzw. 8 Prozent über dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

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Vollstreckungsgericht

Das Vollstreckungsgericht ist zuständig für die Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten. Das Vollstreckungsgericht ist jeweils das Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbezirk der Firmen- bzw. Wohnsitz des Schuldners liegt. Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen fallen ebenfalls in seine Zuständigkeit. Neben dem Gerichtsvollzieher ist das Vollstreckungsgericht das wichtigste Vollstreckungsorgan. Seine Aufgaben werden überwiegend von Rechtspflegern wahrgenommen. Durchsuchungsanordnungen, Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung und Entscheidungen über die Vollstreckungserinnerung sind jedoch dem Richter vorbehalten.

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W

Wohlverhaltensperiode

Die Wohlverhaltensperiode ist im Zusammenhang mit >> Verbraucherinsolvenzen relevant: Während der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode (InsO 12/2002) muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an den gerichtlich bestellten Treuhänder abführen. Dieser verteilt die Beträge jährlich an die Gläubiger entsprechend einer vorher festgelegten Quote. Der Schuldner hat darüber hinaus besondere Obliegenheiten zu erfüllen (z. B. muss der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben). Wenn keine Versagensgründe vorliegen, erlässt das Gericht nach Ablauf von sechs Jahren dem Schuldner auf Antrag die restlichen Schulden und erteilt im Wege des Beschlusses die Restschuldbefreiung.

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X, Y

Z

Zahlungsverzug

>> Verzug

Zession

Von einer Inkassozession bzw. treuhänderischen Abtretung spricht man, wenn die Forderung vom Zedenten zu einem bestimmten Zweck an den Zessionar abgetreten wird, z.B. zum Zwecke der Einziehung der Forderung.
Im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, kann der Zessionar mit allen Rechten und Pflichten gegenüber dem Schuldner auftreten, im Innenverhältnis bleibt jedoch der ursprüngliche Gläubiger (Zedent) der wirtschaftliche Eigentümer der Forderung; das Inkassounternehmen ist also treuhänderisch gebunden.

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Zustellung

Die Zustellung ist der in gesetzlicher Form zu beurkundende Vorgang, durch den einer bestimmten Person ein Schriftstück übermittelt wird. Im Allgemeinen ist das durch persönliche Übergabe der Fall. Wird der Empfänger nicht angetroffen, muss eine Ersatzzustellung erfolgen. Ist er dann erneut nicht zu Hause, kann das Schriftstück auch an ein erwachsenes Haushaltsmitglied (Ehepartner, Lebensgefährten) oder an eine von der Familie angestellte erwachsene Person (z. B. Kindermädchen, Reinigungskraft) übergeben werden. Ist niemand entsprechendes anzutreffen, kann die Zustellung auch an den im selben Haus wohnenden Hauswirt oder Vermieter erfolgen – wenn diese das Schriftstück annehmen wollen. Besteht auch diese Möglichkeit nicht, kann das Schriftstück beim zuständigen Bezirkspostamt hinterlegt und dem Empfänger eine schriftliche Mitteilung darüber im Briefkasten zurückgelassen werden. Bei juristischen Personen ist an den gesetzlichen Vertreter – bei einer GmbH der Geschäftsführer, bei einer AG der Vorstand – in den Geschäftsräumen zuzustellen. Ersatzweise kann ein Angestellter das Schriftstück annehmen. Die Dokumentation des Zustellungsdatums ist deshalb bedeutsam, weil mit erfolgter Zustellung wichtige Fristen zu laufen beginnen. Für den Widerspruch auf einen Mahnbescheid hin bleiben dann beispielsweise 14 Tage.

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Zwangsvollstreckung

Der Begriff der Zwangsvollstreckung fasst alle Maßnahmen zusammen, die von den Vollstreckungsorganen (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht) auf Antrag des Gläubigers ergriffen werden können. Relevant sind in der Praxis vor allem solche Pfändungsmaßnahmen, die dem Gläubiger die direkte Befriedigung seiner Forderung ermöglichen.

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